Tarife

GEBUHRENORDNUNG DER WASSERGENOSSENSCHAFT PUCH

A. WASSERZINS

Der Wasserzins beträgt € 1,54 inklusive Mehrwertsteuer pro m3 Trinkwasser
(€1,40 plus 10%MWST)

Die Höhe des Wasserzinses wurde im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 21.Mai 2013 beschlossen.

Eine Grundgebühr von € 5,50 inklusive Mehrwertsteuer (€ 5,00 plus 10% MWST ) pro Quartal. 

B. ZÄHLERTAUSCH

Die Kosten für den Zählertausch betragen € 70,40 inklusive Mehrwertsteuer (€ 64,00 plus 10 % MWST ) für 4 Jahre und wird Betrag € 4,40 inklusive Mehrwertsteuer pro Quartal (€ 4,00 plus 10% MWST ) mit der Wasser­zins abrechnung vorgeschrieben.

Der Zählertausch bzw. die Eichung des Zählers ist eine Vorschrift des Eichamtes und hat innerhalb  Jahre zu erfolgen. Die Überwachung und der Austausch erfolgt automatisch durch die Wassergenossenschaft Puch.

Die Verrechnung der Grundgebühr erfolgt in Summe von Grundgebühr laut Punkt A und Zählertausch laut Punkt B in einem Betrag. (€ 9,90 inklusive Mehrwertsteuer bzw. € 9,00 plus 10% MWST). Die Höhe des Wasserzines und Grund-Meßgebühr wurde im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 14. Mai 2018 beschlossen.  Wirksamkeit der Erhöhung ab 1. Oktober 2018.

C. ANSCHLUSSGEBÜHR

1. MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft ist Grundvoraussetzung für den

Anschluss an das Leitungsnetz der Wassergenossenschaft Puch. Die Mitgliedschaft entsteht nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und den Satzungen der Wassergenossenschaft Puch mit Einbeziehung der Liegenschaft in die Wassergenossenschaft Puch.

2. ANSCHLUSSGRUNDGEBÜHR

Pro Objekt oder pro parifizierter Wohnungseigentumseinheit auf der jeweils einbezogenen Liegenschaft ist eine Anschluss-Grundgebühr von je € 1.711,00 inklusive Mehrwertsteuer zu entrichten. (€ 1.555,45 plus 10% MWST)

3. ZUSCHLAG

Weiters ist ein Zuschlag pro Quadratmeter Wohn­nutzfläche bzw. Nutzfläche nach folgender Regelung zu entrichten:

a. 1. (erster) bis 150.(einhundertfünfzigster) Quadratmeter € 8,99 inklusive Mehrwertsteuer pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. (€ 8,17 plus 10 % MWST )

b. ab dem 151, (einhunderteinundfünfzigsten) Quadratmeter € 21,58 inklusive Mehrwertsteuer pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. (€ 19,62 plus 10 % MWST)

c. Für gewerblich oder betrieblich genutzte Flächen ist ab dem 1. (ersten) Quadratmeter ein Zuschlag von € 9,60 inklusive Mehrwertsteuer pro Quadratmeter Nutzfläche zu entrichten. (€ 8,73 plus 10 % MWST)

4. SONSTIGES

a. ÜBERNAHME ALS EIGENTUMSWOHNUNG
Werden innerhalb von 10 Jahren ab Anschlussgebühr Vorschreibimg Nutzflächen parifiziert und somit Wohnungseigentum begründet, ist der zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum gültige Anschlusspreis samt Zuschlag je parifizierter Wohnungs-Eigentumseinheit zu entrichten. Der
ursprünglich bezahlte Kostenanteil wird entsprechend in Abzug gebracht.

b. ANSCHLUSS OHNE BAUVORHABEN
Grundlage ist die Anschlussgebühr von € 1.711,00 inklusive Mehrwertsteuer. Da nicht gebaut wird, fällt der Zuschlag erst bei der Objekterrichtung (Baubewilligung) an.

c. SPÄTERER AUS-UND ANBAU
Hier kommt der jeweils zutreffende Zuschlag laut der zum Zeitpunkt des Aus- bzw. Anbaues gültigen Gebührenordnung pro Quadratmeter zur Verrechnung,

d. GEWERBEBETRIEBE
Bei Gewerbebetrieben mit einem Wasserbedarf von mehr als 30 m3 Wasser täglich ist die Anschlussgebühr gesondert zu verhandeln.

e. PROJEKTFLÄCHEN
Projektflächen sind einzubeziehende Liegenschaften, die zur Bebauung und Nutzung aufgeschlossen werden, das konkrete Ausmaß der nachfolgenden tatsächlichen Verwendung und Bebauung im Zeitpunkt der Einbeziehung aber noch nicht feststeht. Bei Projekt­flächen kann der Zuschlag zur Anschlussgrundgebühr auf Basis der Geschossflächenzahl (GFZ) berechnet und dem Projektant vorgeschrieben werden. Sofern sich die GFZ in der Folge durch die tatsächliche Bebauung erhöhen sollte, ist die Differenz zum ursprünglich geleisteten Zuschlag dem Projektanten oder dessen Rechtsnachfolger nachzuverrechnen. Die Anschlussgrundgebühr ist je nach tatsächlich errichteten Objekten oder parifizierten Einheiten nachzuveiTechnen. Die Modalitäten der Bereclinung und Vorschreibung sind ebenso wie die Nachverrechnung und sonstige wechselseitige Pflichten (beispielsweise Überbindungspflichten des Projektanten) in einer gesonderten privatrechtlichen Vereinbarung festzulegen. Auf das genossenschaftliche Gleichheitsprinzip ist jederzeit Rücksicht zu nehmen.

Beschlossen in der Genossenschafterversammlung der Wassergenossenschaft Puch, am 14. Mai 2018

Obmann Ing. Christian Weiß